Mein Tätigkeitsfeld
Rechtsanwalt Stefan Slabik
01
allg. Zivil- und Vertragsrecht
Werkvertragsrecht, Schadenersatzrecht, Sachenrecht, u.a
02
Arbeitsrecht
Beratung und Vertretung bei Fragen zu Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung und Kündigungsschutz, u.a.
03
Verkehrsrecht
Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Problemen rund um den Fahrzeugkauf sowie bei Verkehrsunfällen, Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsdelikten, u.a.
Haben Sie einen Verkehrsunfall erlitten durch den Ihnen ein Schaden entstanden ist, der nun reguliert werden muss? Wollen Sie auf Augenhöhe mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers über den Schadenausgleich verhandeln, etwa wenn Sie durch den Unfall verletzt worden sind?
Dann sollten Sie nicht zögern, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Für den Normalfall der Schadensregulierung gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen durchweg als schadensbedingte Aufwendung anzuerkennen ist. So sieht es auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung.
Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter nicht verpflichtet sind, den Schaden beim Schädiger oder der gegnerischen Versicherung zuerst selbst geltend zu machen, sondern können die Regulierung sofort einem Anwalt übergeben.
Im Grundsatz bestimmen also weder die beteiligten Personen, noch die Komplexität des Falles die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten besteht Grundsätzlich immer (!) – so hat auch der BGH betont, dass die Erstattungsfähigkeit den Regelfall darstellt (BGH zfs 95, 48, 50).
Nur dadurch ist die sog. Waffengleichheit im Kampf um die Ihnen zustehende Entschädigung gewährleistet!